Räumung der Familienwohnung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 25. Juni 2021 Referenz KSK 21 29 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitzender Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Räumung der Familienwohnung Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva vom 04.05.2021 Mitteilung
29. Juni 2021
2 / 3 In Erwägung, – dass in der gegen A._____ geführten Betreibung Nr. B._____ des Betrei- bungs- und Konkursamts der Region Surselva (nachfolgend Betreibungsamt Surselva) auf Verwertung eines Grundpfandes am 7. April 2021 im Kantons- amtsblatt die betreibungsamtliche Grundstücksteigerung angezeigt wurde; – dass am 3. Mai 2021 A._____ die amtliche Grundstücksteigerung vom 4. Juni 2021 um 15.00 Uhr in Ilanz/Glion angezeigt und am 4. Mai 2021 das Lasten- verzeichnis mit den angemeldeten Grundpfandforderungen zugestellt wurde, – dass A._____ mit seiner Familie eine Stockwerkeigentumseinheit bewohnt und das Betreibungsamt Surselva ihm mit Verfügung vom 4. Mai 2021 mitge- teilt hatte, dass er aufgefordert werde, falls es zu einer Eigentumsänderung komme, die Wohnung zu verlassen, und die Wohnung mit seinen Angehörigen am 30. Juni 2021, 12.00 Uhr, besenrein geräumt zu verlassen, – dass A._____ dagegen am 17. Mai 2021 an das Kantonsgericht von Graubünden Einsprache erhob, – dass diese Einsprache als Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 17 ff. SchKG entgegengenommen wurde, – dass das Betreibungsamt Surselva am 19. Mai 2021 zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und diese am 27. Mai 2021 erstattete, – dass die Liegenschaft am 4. Juni 2021 versteigert wurde, – dass A._____ mit Schreiben vom 22. Juni 2021 (Poststempel 23. Juni 20211) dem Kantonsgericht den Rückzug seiner Beschwerde mitteilte, – sodass die Beschwerde somit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wer- den kann, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden ver- bleiben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
3 / 3 wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Mitteilung an: